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   VGH Bayern, 08.04.2008 - 6 B 05.1276   

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https://dejure.org/2008,13131
VGH Bayern, 08.04.2008 - 6 B 05.1276 (https://dejure.org/2008,13131)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.04.2008 - 6 B 05.1276 (https://dejure.org/2008,13131)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. April 2008 - 6 B 05.1276 (https://dejure.org/2008,13131)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Erschließungsbeitragssatzung - einheitlicher Artzuschlag auch bei gemischt genutzten Grundstücken

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Erschließungsbeitragssatzung mit der Bestimmung eines einheitlichen Artzuschlags bei gemischt genutzten Grundstücken; Vorteilsprinzip als Kriterium zur Verfolgung des Ziels einer angemessenen Verteilung des Erschließungsaufwands in neu erschlossenen ...

  • Judicialis

    BauGB § 131 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 131 Abs. 3
    Erschließungsbeitragsrecht: Erschließungsbeitragsrecht; Teilweise Rücknahme der Berufung; Gewerbezuschlag; Vorteilsprinzip; Differenzierungsgebot; gemischt genutztes Gebäude; Gewicht der gewerblichen Nutzung; gewerbliche Nutzung zu mehr als 1/3; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 23.01.1998 - 8 C 12.96

    Erschließungsbeitrag; Artzuschlag; gewerbliche Nutzung; grundstücksbezogener

    Auszug aus VGH Bayern, 08.04.2008 - 6 B 05.1276
    Der maßgebliche Erschließungsvorteil ist der Sache nach daran zu messen, was die Erschließung für die bauliche oder gewerbliche Nutzung des betreffenden Grundstücks hergibt (BVerwG vom 26.1.1979 BVerwGE 57, 240/245, 246; vom 23.1.1998 BVerwGE 106, 147/149).

    Hinsichtlich der verschiedenen Arten der Nutzung muss der in der Satzung vorgesehene Verteilungsmaßstab wenigstens eine Unterscheidung zwischen gewerblicher/industrieller Nutzung und anderer Nutzung - insbesondere Wohnnutzung - vorsehen (BVerwG vom 26.1.1979, a.a.O., S. 252; vom 23.1.1998, a.a.O.).

    Die Ausübung dieses Ermessens ist jedoch, abgesehen insbesondere von den aus dem Willkürverbot und aus dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit folgenden rechtlichen Grenzen, eingeschränkt durch das Vorteilsprinzip, das der Regelung des § 131 Abs. 3 BauGB zu Grunde liegt und in sie eingeschlossen ist (BVerwG vom 23.1.1998, a.a.O., S. 149, 150).

  • BVerwG, 26.01.1979 - 4 C 61.75

    Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands; Differenzierung nach Art

    Auszug aus VGH Bayern, 08.04.2008 - 6 B 05.1276
    Der maßgebliche Erschließungsvorteil ist der Sache nach daran zu messen, was die Erschließung für die bauliche oder gewerbliche Nutzung des betreffenden Grundstücks hergibt (BVerwG vom 26.1.1979 BVerwGE 57, 240/245, 246; vom 23.1.1998 BVerwGE 106, 147/149).

    Hinsichtlich der verschiedenen Arten der Nutzung muss der in der Satzung vorgesehene Verteilungsmaßstab wenigstens eine Unterscheidung zwischen gewerblicher/industrieller Nutzung und anderer Nutzung - insbesondere Wohnnutzung - vorsehen (BVerwG vom 26.1.1979, a.a.O., S. 252; vom 23.1.1998, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 08.03.2001 - 6 B 98.2837

    Erschließungsbeitragsrecht: Heranziehung zum Straßenausbaubeitrag

    Auszug aus VGH Bayern, 08.04.2008 - 6 B 05.1276
    Während letzterer ein unterschiedliches Maß der baulichen Nutzung berücksichtigt, trägt der Artzuschlag Verschiedenheiten in der Art der baulichen oder sonst beitragserheblichen Nutzung Rechnung (vgl. BayVGH vom 8.3.2001 BayVBl 2002, 469).

    Gewerbliche und dem Gewerbe vergleichbare Nutzungen schöpfen regelmäßig aufgrund des durch sie typischerweise verursachten verstärkten Ziel- und Quellverkehrs aus einer Straße einen größeren Vorteil als eine Wohnnutzung (BVerwG vom 11.12.1987 BVerwGE 78, 321/332; BayVGH vom 8.3.2001, a.a.O.).

  • BVerwG, 11.12.1987 - 8 C 85.86

    Erschließungsbeitragspflicht der Deutschen Bundesbahn für ein als Bahnhofsgelände

    Auszug aus VGH Bayern, 08.04.2008 - 6 B 05.1276
    Gewerbliche und dem Gewerbe vergleichbare Nutzungen schöpfen regelmäßig aufgrund des durch sie typischerweise verursachten verstärkten Ziel- und Quellverkehrs aus einer Straße einen größeren Vorteil als eine Wohnnutzung (BVerwG vom 11.12.1987 BVerwGE 78, 321/332; BayVGH vom 8.3.2001, a.a.O.).
  • VGH Bayern, 08.02.2010 - 6 ZB 08.2719

    Straßenausbaubeitrag; Artzuschlag (Gewerbezuschlag); gewerbliche Nutzung;

    So ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Regelung unbedenklich, nach der - wie hier - die Belastung mit einem Artzuschlag schon dann einsetzt, wenn die gewerbliche Nutzung mehr als ein Drittel ausmacht (vgl. BayVGH, U.v. 8.4.2008 - 6 B 05.1276 - BayVBl 2009, 88/89 zum Erschließungsbeitragsrecht; B.v. 15.1.2008 - 6 ZB 05.2791 - juris und B.v. 18.2.2008 - 6 CS 07.3172 - juris zum Straßenausbaubeitragsrecht).

    Bei einem mit einem Gebäude bebauten, gemischt genutzten Grundstück ist für den Vergleich der jeweiligen Nutzungsanteile, wie der Senat zu vergleichbaren Satzungsbestimmungen wiederholt entschieden hat, maßgebend allein auf die Geschossflächen abzustellen, also auf die Flächen, die den in dem Gebäude ausgeübten Nutzungen zuzurechnen sind; die Freiflächen bleiben grundsätzlich außer Betracht (U.v. 8.6.2000 - 6 B 97.112 - juris ; U.v. 8.3.2001 - 6 B 98.2837 - BayVBl. 2002, 469; U.v. 8.4.2008 a.a.O. S.90).

  • VGH Bayern, 18.06.2010 - 6 BV 09.1226

    Straßenausbaubeitrag für eine an der Grenze zur Nachbargemeinde verlaufende

    Darin ist eine teilweise Rücknahme der Berufung nach § 126 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu sehen (vgl. BayVGH, U.v. 8.4.2008 - 6 B 05.1276 - juris ; Happ in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 1b zu § 126).
  • VG Greifswald, 28.08.2015 - 3 B 522/15

    Straßenbaubeitrag; nutzungsbezogener Artzuschlag; gewerbliche bzw.

    Die Ausübung dieses Ermessens ist jedoch durch das Vorteilsprinzip eingeschränkt (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: VGH München, Urt. v. 08.04.2008 - 6 B 05.1276 -, juris Rn. 37).
  • VGH Bayern, 10.09.2010 - 6 ZB 09.2998

    Straßenausbaubeitragsrecht; nicht gefangenes Hinterliegergrundstück; keine

    Bei einem mit Gebäuden bebauten, gemischt genutzten Grundstück ist nach ständiger Rechtsprechung für den Vergleich der jeweiligen Nutzungsanteile maßgeblich allein auf die Geschossflächen abzustellen, also auf die Flächen, die den in den Gebäuden ausgeübten Nutzungen zuzurechnen sind; Freiflächen wie die Wiese auf dem klägerischen Grundstück bleiben grundsätzlich außer Betracht (BayVGH vom 8.6.2000 Az. 6 B 97.112 RdNrn. 28 ff.; vom 8.3.2001 BayVBl 2002, 469; vom 8.4.2008 BayVBl 2009, 88/90; vom 8.2.2010 Az. 6 ZB 08.2719 RdNr. 7).
  • VGH Bayern, 18.06.2010 - 6 BV 09.1228

    Straßenausbaubeitrag; Ortsstraße; Verlauf an der Gemeindegrenze; Sondervorteil;

    Darin ist eine teilweise Rücknahme der Berufung nach § 126 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu sehen (vgl. BayVGH, U.v. 8.4.2008 - 6 B 05.1276 - juris ; Happ in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 1b zu § 126).
  • VG Greifswald, 19.04.2012 - 3 A 356/10

    Straßenbaubeiträge bei teilweiser geringfügiger gewerblicher Nutzung des

    Die Ausübung dieses Ermessens ist jedoch durch das Vorteilsprinzip eingeschränkt (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: VGH München, Urt. v. 08.04.2008 - 6 B 05.1276 - juris Rn. 37).
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